Dieser Sachverhalt ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob die bestehende Leitung, die die Bauparzelle quert, als eingedoltes Gewässer zu qualifizieren ist oder nicht. d) Gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG ist das Wasserbaugesetz auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar. Nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat (Art. 3 16 Siehe Beilage 4 zur Stellungnahme des TBA OIK I vom 1. Mai 2025 17 Abrufbar im Geoportal des Kantons Bern (www.agi.dij.be.ch) 18 Siehe Vorakten pag. 149