Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025, dass es sich bei der fraglichen Leitung um ein Gewässer im Sinne des WBG und des GSchG handelt. Die entsprechenden Feststellungen des TBA und des AWA seien korrekt. Damit falle die fraglich Leitung nicht in den Anwendungsbereich des WBG und des GSchG, womit keine Eindolungsverbot bestehe.