Das Kurzgutachten von Christan H.________ liefere keine Beweise für das Vorhandensein eines Gewässers, sondern lediglich eine mögliche Betrachtung unter Auflistung von möglichen Indizien. Weder die Drainierung des ehemaligen Moors, welche im Leitungskataster der Gemeinde erkennbar sei, noch das Wasser, das durch den Kontrollschacht fliesse, noch die ca. 100 m entfernte Leitung in der L.________strasse noch das erst deutlich unterhalb der K.________strasse eingedolte Gewässer, das im Übrigen aus dem Gewässernetz entlassen werde, könnten als Beweise für das Vorhandensein eines Gewässers im Bereich der Bauparzelle dienen.