Auf Grund der vorhandenen Zweifel, ob es sich um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 WBG handle, wäre gemäss den Beschwerdeführern ein Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 38 WBV angebracht gewesen, d.h. eine vertieftere Abklärung samt Erlass einer Verfügung durch das Tiefbauamt.