a) Die Beschwerdeführer rügen, bei der Leitung, die die Bauparzelle unterquere, handle es sich um ein Gewässer. Nach ihrer Auffassung sei für den streitbetroffenen, eingedolten Abschnitt (als Oberlauf des «L.________bachs») gestützt auf das Kurzgutachten H.________ und die Stellungnahme der Abteilung für Naturförderung von einem Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 WBG14 und von Art. 4 Bst. a GSchG15 auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sich vor der Eindolung ein kleines Bachbett mit kiesig-sandigem Boden (samt Uferpflanzen an den Böschungsrändern) ausgebildet habe bzw. dass sich ein solches Bachbett bei einer Ausdolung wieder bilden würde.