nicht. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Rüge ist unbegründet. 3. Gewässer