Aus dem Anspruch der Parteien auf Begründung erwachse den Behörden die Pflicht, die Vorbringen bzw. die entscheidwesentlichen Punkte tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Leitung, die die Bauparzelle unterquere, um ein Gewässer handle, hätten sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen Fachstellen (AWA und TBA) mit den entscheiderheblichen Akten und Gegenargumenten anderer Amtsstellen nicht erkennbar und begründet auseinandergesetzt.