a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei der Begründungspflicht zu wenig nachgekommen. Aus dem Anspruch der Parteien auf Begründung erwachse den Behörden die Pflicht, die Vorbringen bzw. die entscheidwesentlichen Punkte tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.