Eine Ausdolung würde eine Projektänderung voraussetzen, eine solche kann jedoch nicht von Amtes wegen angeordnet werden.12 Zu beurteilen ist somit einzig das von der Beschwerdegegnerin zur Bewilligung beantragte Projekt, das keine Ausdolung vorsieht; ist dieses Bauvorhaben ohne Ausdolung nicht bewilligungsfähig, muss der Bauabschlag erteilt werden. Somit steht auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer nicht zur Diskussion, die Gemeinde Spiez sei zu ersuchen, die Ausdolung eines anderen Fliessgewässerabschnitts gleicher Länge zu prüfen und umzusetzen. 2. Rechtliches Gehör