Am fehlenden Feststellungsinteresse hinsichtlich dem Rechtsbegehren Nr. 3 vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nichts zu ändern, insbesondere hilft der Verweis auf die beantragte Ausdolung in Ziff. 4 der Beschwerdeanträge nicht. Die Ausdolung eines Fliessgewässers ist nicht Gegenstand des Baugesuchs und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Eine Ausdolung würde eine Projektänderung voraussetzen, eine solche kann jedoch nicht von Amtes wegen angeordnet werden.12 Zu beurteilen ist somit einzig das von der Beschwerdegegnerin zur Bewilligung beantragte Projekt, das keine Ausdolung vorsieht;