e) Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass es sich beim eingedolten Gewässer, das unter der Parzelle Nr. J.________ durchfliesst, um ein Fliessgewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes bzw. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer handle (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Dabei handelt es sich um ein 7 Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei-