Die Einsprache vom 12. Juli 2024 wurde ausdrücklich im Namen von G.________, B.________ (Beschwerdeführer 2) und A.________ (Beschwerdeführer 1) erhoben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Deshalb sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG).10 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.