d) Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 und Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 6 VBO7), soweit sie sich von Anfang an am Verfahren beteiligt haben.8 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben sich im Einspracheverfahren durch ihre regionale Sektion (G.________) vertreten lassen, was nach Gesetz und Praxis zulässig ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG und Art. 35a Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG).9 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach nur G.________ Einsprache erhoben hat, ist nicht richtig. Die Einsprache vom 12. Juli 2024 wurde ausdrücklich im Namen von G._____