dagegen wäre es zu formalistisch zu verlangen, dass Unterorganisationen, die generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigt worden seien, diese ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Organisationen machen müssten. Gemäss den Beschwerdeführern hat B.________ in seinen Statuten die Einspracheberechtigung an die örtlich tätigen Regionalsektionen in genereller Weise delegiert. Demnach sei G.________ zur Erhebung der in den Akten liegenden Einsprache vom 12. Juli 2024 legitimiert gewesen. G.________ habe ihre Einsprache im eigenen Namen und zudem im Namen von B.________ sowie A.________ erhoben, was praxisgemäss auf Stufe Einsprache nicht nötig gewesen wäre.