12 Abs. 5 NHG ihre kantonalen oder überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen; Beschwerden müssten die vertretungsberechtigten Unterorganisationen im Namen der gesamtschweizerischen Organisation erheben, damit ihre Eingaben als solche in Ausübung des Beschwerderechts von Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG gelten würden; dagegen wäre es zu formalistisch zu verlangen, dass Unterorganisationen, die generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigt worden seien, diese ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Organisationen machen müssten.