c) In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bestreiten die Beschwerdeführer diese Argumentation der Beschwerdegegnerin. Der Einwand, die beiden Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert, sei haltlos. Gemäss dem Kommentar zum NHG zur internen Zuständigkeit für die Beschwerdeerhebung könnten die Organisationen gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG ihre kantonalen oder überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen;