Vorliegend habe die G.________ die Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben. Sofern diese regionale Unterorganisation der kantonalen Sektion B.________ überhaupt zur Einsprache legitimiert gewesen sei – was bestritten werde – sei sie Einsprecherin und somit Partei des Verfahrens geworden. Dies sei insbesondere auch der Eröffnung der Einsprachen und Rechtsverwahrungen durch die Gemeinde Spiez vom 25. Juli 2024 und dem Gesamtbauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 20. Februar 2025 zu entnehmen. Gegen den Gesamtbauentscheid hätten jedoch einzig die B.________ sowie A.________ eine Beschwerde eingereicht.