Für die Beschwerde zuständig sei grundsätzliche das oberste Exekutivorgan, wobei die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen könnten. Eine Organisation könne keine Beschwerde mehr erheben, wenn sie sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt habe (Art. 12c Abs. 2 NHG). Auch das kantonale Recht sehe ein entsprechendes Beschwerderecht im Baugesetz vor. Auch hier seien gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG auch die Gemeinden und die Einsprechenden zur Beschwerde befugt.