Demnach hätten gesamtschweizerisch tätige Organisationen, welche sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmeten ein Beschwerderecht, wenn sie ideelle Zwecke verfolgten und die Rüge sich auf Rechtsbereiche beziehe, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bildeten. Für die Beschwerde zuständig sei grundsätzliche das oberste Exekutivorgan, wobei die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen könnten.