12 NHG6 unter gewissen Voraussetzungen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen kantonaler Behörden und Bundesbehörden vor. Demnach hätten gesamtschweizerisch tätige Organisationen, welche sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmeten ein Beschwerderecht, wenn sie ideelle Zwecke verfolgten und die Rüge sich auf Rechtsbereiche beziehe, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bildeten.