Weiter bestreitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VRPG5 sei zur Beschwerde jede andere Person, Organisation oder Behörde beschwerdebefugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt sei. Auf Bundesebene sehe Art. 12 NHG6 unter gewissen Voraussetzungen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen kantonaler Behörden und Bundesbehörden vor.