Damit handle es sich weder um eine kantonale Sektion noch um eine Sektion, welche mehrere Kantone umfasse (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 der Statuten der A.________). Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Basis G.________ zu Einsprache legitimiert gewesen sein sollte.