7 Abs. 1 der öffentlich zugänglichen Statuten der A.________ aus dem Jahr 2022 sei dieser als Zentralverband organisiert und gliedere sich in Sektionen, die das Gebiet eines oder mehrerer Kantone umfassten. Die Sektionen seien gemäss Art. 11 der Statuten generell zur Erhebung von Einsprachen für ihr örtliches Tätigkeitsgebiet ermächtigt. Im vorliegenden Fall habe G.________ Einsprache erhoben. Diese stelle eine regionale Unterorganisation der kantonalen Sektion B.________ dar, mit einer beschränkten Zuständigkeit für die Region Berner Oberland. Damit handle es sich weder um eine kantonale Sektion noch um eine Sektion, welche mehrere Kantone umfasse (Art. 7 Abs. 1 i.V.m.