b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerin bestreitet zunächst die Einsprachelegitimation von G.________. Zwar könnten die privaten Organisationen gemäss Art. 35a Abs. 4 BauG ihre rechtlich selbständigen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der öffentlich zugänglichen Statuten der A._______