_ vom 25. August 2023 ergänzen zu lassen. 3. Es sei festzustellen, dass es sich beim eingedolten Gewässer, das unter der Parzelle Nr. J.________ durchfliesst, um ein Fliessgewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes bzw. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer handelt. 4. Es sei die Ausdolung des Fliessgewässers auf der streitbetroffenen Parzelle anzuordnen und eine offene Streckenführung am Parzellenrand oder im benachbarten Landwirtschaftsland zu prüfen und festzulegen. Eventualiter sei die Gemeinde Spiez zu ersuchen, die Ausdolung eines anderen Fliessgewässerabschnitts (mindestens von gleicher Länge wie auf dem Grundstück Nr. J.___