1. Es sei der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Spiez (…) vom 20. Februar 2025 teilweise aufzuheben und abzuändern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Überarbeitung des Projekts zu rückzuweisen. 2. Es seien von den zuständigen kantonalen Fachbehörden (Amt für Wasser und Abfall, Tiefbauamt, Amt für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung) zur Frage der Gewässereigenschaft und der Ausdolung eine vertiefte Beurteilung einzuholen. Gegebenenfalls sei das Kurzgutachten von H.________ vom 25. August 2023 ergänzen zu lassen.