Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/33 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. August 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Hochbau, Planung, Umwelt, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 27. März 2025 (eBau-Nr.: F.________; Abbruch Zeughäuser, Neubau vier Wohnhäuser mit Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. April 2024 bei der Gemeinde Spiez ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Zeughäuser und den Neubau von vier Wohnhäusern à je drei Reiheneinfamilienhäusern mit Einstellhalle und Unterkellerung von drei Gebäuden auf Par- zelle Spiez Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen G.________ in seinem eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführer 1 und 2 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 20. Februar 2025 erteilte die Gemeinde Spiez die Baubewilligung. 1/14 BVD 110/2025/33 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 am 27. März 2025 gemeinsam Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen die folgen- den «materiellen Anträge»: 1. Es sei der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Spiez (…) vom 20. Februar 2025 teilweise aufzuheben und abzuändern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Überarbeitung des Projekts zu rückzuweisen. 2. Es seien von den zuständigen kantonalen Fachbehörden (Amt für Wasser und Abfall, Tiefbauamt, Amt für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung) zur Frage der Gewässereigenschaft und der Ausdolung eine vertiefte Beurteilung einzuholen. Gegebenenfalls sei das Kurzgutachten von H.________ vom 25. August 2023 ergänzen zu lassen. 3. Es sei festzustellen, dass es sich beim eingedolten Gewässer, das unter der Parzelle Nr. J.________ durchfliesst, um ein Fliessgewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes bzw. des Bundesgeset- zes über den Schutz der Gewässer handelt. 4. Es sei die Ausdolung des Fliessgewässers auf der streitbetroffenen Parzelle anzuordnen und eine offene Streckenführung am Parzellenrand oder im benachbarten Landwirtschaftsland zu prüfen und festzu- legen. Eventualiter sei die Gemeinde Spiez zu ersuchen, die Ausdolung eines anderen Fliessgewässerab- schnitts (mindestens von gleicher Länge wie auf dem Grundstück Nr. J.________) in der Gemeinde Spiez zu prüfen und umzusetzen. Zudem stellen sie die folgenden «prozessualen Anträge»: 5. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Technischen Bericht zur Gefahrenkarte vom 9. November 2009 von I.________ AG und von der N.________ AG zu edieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Dabei forderte es auch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) und das Tiefbauamt der Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I) zur Stellungnahme auf. Die Gemeinde Spiez beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 die Abweisung der Be- schwerde. Das AWA äusserte sich mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das TBA OIK I beantragt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf die Durchführung eines formellen Gewässerfeststellungsverfahrens nach Art. 38 WBV2 zu ver- zichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer haben eine wei- tere Stellungnahme vom 18. Juli 2025 eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 2/14 BVD 110/2025/33 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerin bestreitet zunächst die Einsprachelegitimation von G.________. Zwar könnten die privaten Organisationen gemäss Art. 35a Abs. 4 BauG ihre recht- lich selbständigen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der öffentlich zugänglichen Statuten der A.________ aus dem Jahr 2022 sei dieser als Zentralverband organisiert und gliedere sich in Sektionen, die das Gebiet eines oder mehrerer Kantone umfassten. Die Sektionen seien gemäss Art. 11 der Statuten generell zur Erhebung von Einsprachen für ihr örtliches Tätigkeitsgebiet er- mächtigt. Im vorliegenden Fall habe G.________ Einsprache erhoben. Diese stelle eine regionale Unterorganisation der kantonalen Sektion B.________ dar, mit einer beschränkten Zuständigkeit für die Region Berner Oberland. Damit handle es sich weder um eine kantonale Sektion noch um eine Sektion, welche mehrere Kantone umfasse (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 der Statuten der A.________). Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Basis G.________ zu Einsprache legitimiert gewesen sein sollte. Weiter bestreitet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VRPG5 sei zur Beschwerde jede andere Person, Organisation oder Behörde beschwerdebefugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt sei. Auf Bundesebene sehe Art. 12 NHG6 unter gewissen Voraussetzungen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen kantonaler Behörden und Bundesbehörden vor. Demnach hätten gesamtschweizerisch tätige Or- ganisationen, welche sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder ver- wandten Zielen widmeten ein Beschwerderecht, wenn sie ideelle Zwecke verfolgten und die Rüge sich auf Rechtsbereiche beziehe, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutari- schen Zwecks bildeten. Für die Beschwerde zuständig sei grundsätzliche das oberste Exekutiv- organ, wobei die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Un- terorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen könnten. Eine Organisation könne keine Beschwerde mehr erheben, wenn sie sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt habe (Art. 12c Abs. 2 NHG). Auch das kantonale Recht sehe ein entsprechendes Beschwerderecht im Bauge- setz vor. Auch hier seien gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG auch die Gemeinden und die Einsprechen- den zur Beschwerde befugt. Das Beschwerderecht privater Organisationen müsse grundsätzlich durch das oberste Exekutivorgan der Organisation wahrgenommen werden, wobei auch rechtlich selbstständige Unterorganisationen zur Beschwerdeerhebung legitimiert seien, sofern eine Er- mächtigung der Organisation im Einzelfall vorliege (Art. 40a Abs. 2 BauG). Eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren sei auch hier Voraussetzung 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 3/14 BVD 110/2025/33 Vorliegend habe die G.________ die Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben. Sofern diese regionale Unterorganisation der kantonalen Sektion B.________ überhaupt zur Einsprache legiti- miert gewesen sei – was bestritten werde – sei sie Einsprecherin und somit Partei des Verfahrens geworden. Dies sei insbesondere auch der Eröffnung der Einsprachen und Rechtsverwahrungen durch die Gemeinde Spiez vom 25. Juli 2024 und dem Gesamtbauentscheid der Baubewilligungs- behörde der Gemeinde Spiez vom 20. Februar 2025 zu entnehmen. Gegen den Gesamtbauent- scheid hätten jedoch einzig die B.________ sowie A.________ eine Beschwerde eingereicht. Beide hätten somit nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seien folglich nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 12c Abs. 2 NHG und Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die Beschwerde sei folglich mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten. c) In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bestreiten die Beschwerdeführer diese Argumen- tation der Beschwerdegegnerin. Der Einwand, die beiden Beschwerdeführer seien nicht be- schwerdelegitimiert, sei haltlos. Gemäss dem Kommentar zum NHG zur internen Zuständigkeit für die Beschwerdeerhebung könnten die Organisationen gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG ihre kanto- nalen oder überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen; Be- schwerden müssten die vertretungsberechtigten Unterorganisationen im Namen der gesamts- chweizerischen Organisation erheben, damit ihre Eingaben als solche in Ausübung des Beschwer- derechts von Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG gelten würden; dagegen wäre es zu formalistisch zu ver- langen, dass Unterorganisationen, die generell zur Erhebung von Einsprachen ermächtigt worden seien, diese ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Organisationen machen müss- ten. Gemäss den Beschwerdeführern hat B.________ in seinen Statuten die Einspracheberechti- gung an die örtlich tätigen Regionalsektionen in genereller Weise delegiert. Demnach sei G.________ zur Erhebung der in den Akten liegenden Einsprache vom 12. Juli 2024 legitimiert gewesen. G.________ habe ihre Einsprache im eigenen Namen und zudem im Namen von B.________ sowie A.________ erhoben, was praxisgemäss auf Stufe Einsprache nicht nötig ge- wesen wäre. d) Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 und Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 6 VBO7), soweit sie sich von Anfang an am Verfahren beteiligt haben.8 Die Beschwer- deführer 1 und 2 haben sich im Einspracheverfahren durch ihre regionale Sektion (G.________) vertreten lassen, was nach Gesetz und Praxis zulässig ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG und Art. 35a Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG).9 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach nur G.________ Einsprache erhoben hat, ist nicht richtig. Die Einsprache vom 12. Juli 2024 wurde ausdrücklich im Namen von G.________, B.________ (Beschwerdeführer 2) und A.________ (Beschwerdeführer 1) erhoben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Deshalb sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG).10 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. e) Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass es sich beim eingedolten Gewässer, das unter der Parzelle Nr. J.________ durchfliesst, um ein Fliessgewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes bzw. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer handle (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Dabei handelt es sich um ein 7 Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei- matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) 8 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 50 9 BGE 123 II 289 E. la/ee 10 Siehe Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion RA Nr. 110/2018/96 vom 8. November 2018 E. 1.b 4/14 BVD 110/2025/33 reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.11 Hier kann die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinter- esse besteht. Am fehlenden Feststellungsinteresse hinsichtlich dem Rechtsbegehren Nr. 3 vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nichts zu ändern, ins- besondere hilft der Verweis auf die beantragte Ausdolung in Ziff. 4 der Beschwerdeanträge nicht. Die Ausdolung eines Fliessgewässers ist nicht Gegenstand des Baugesuchs und liegt damit aus- serhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Eine Ausdolung würde eine Projek- tänderung voraussetzen, eine solche kann jedoch nicht von Amtes wegen angeordnet werden.12 Zu beurteilen ist somit einzig das von der Beschwerdegegnerin zur Bewilligung beantragte Projekt, das keine Ausdolung vorsieht; ist dieses Bauvorhaben ohne Ausdolung nicht bewilligungsfähig, muss der Bauabschlag erteilt werden. Somit steht auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer nicht zur Diskussion, die Gemeinde Spiez sei zu ersuchen, die Ausdolung eines anderen Fliess- gewässerabschnitts gleicher Länge zu prüfen und umzusetzen. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei der Begründungspflicht zu wenig nachgekommen. Aus dem Anspruch der Parteien auf Begründung erwachse den Behörden die Pflicht, die Vorbringen bzw. die entscheidwesentli- chen Punkte tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Leitung, die die Bauparzelle unterquere, um ein Gewässer handle, hätten sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen Fachstellen (AWA und TBA) mit den entscheiderheblichen Akten und Gegenargumenten anderer Amtsstellen nicht erkennbar und begründet auseinandergesetzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.13 c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auf Seite 9 mit der Einsprache der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Aus diesen Ausführungen ist ohne weiteres erkennbar, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei der fraglichen Leitung nicht um ein Gewässer handelt. Die Vorinstanz hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Dass sie sich dabei nicht mit jedem Gegenargument auseinandergesetzt hat, schadet 11 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2 12 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 15 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 5/14 BVD 110/2025/33 nicht. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den vor- instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Gemeinde ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Rüge ist unbegründet. 3. Gewässer a) Die Beschwerdeführer rügen, bei der Leitung, die die Bauparzelle unterquere, handle es sich um ein Gewässer. Nach ihrer Auffassung sei für den streitbetroffenen, eingedolten Abschnitt (als Oberlauf des «L.________bachs») gestützt auf das Kurzgutachten H.________ und die Stel- lungnahme der Abteilung für Naturförderung von einem Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 WBG14 und von Art. 4 Bst. a GSchG15 auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sich vor der Eindo- lung ein kleines Bachbett mit kiesig-sandigem Boden (samt Uferpflanzen an den Böschungsrän- dern) ausgebildet habe bzw. dass sich ein solches Bachbett bei einer Ausdolung wieder bilden würde. Die fachlichen Beurteilungen durch den von der Vorinstanz beigezogenen Experten H.________ sowie die entgegenstehenden amtlichen Einschätzungen durch den Bereich Umwelt der Ge- meinde Spiez, durch die kantonale Abteilung Naturförderung (und das kantonale Fischereiinspek- torat) seien ignoriert worden. Schliesslich seien die gewichtigen und ausführlichen Untersu- chungsergebnisse zum Gewässernetz und den Wasserprozessen im Technischen Bericht zur Ge- fahrenkarte der Gemeinde Spiez nicht berücksichtigt worden. Aus all diesen Gründen stehe fest, dass die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommene Beurteilung zur Frage der Gewässereigenschaft durch das kantonale Tiefbauamt, das kantonale Amt für Wasser und Abfall sowie durch die Vorinstanz voreingenommen, einseitig und lückenhaft durchgeführt worden sei. Auf Grund der vorhandenen Zweifel, ob es sich um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 WBG handle, wäre gemäss den Beschwerdeführern ein Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 38 WBV angebracht gewesen, d.h. eine vertieftere Abklärung samt Erlass einer Verfügung durch das Tiefbauamt. b) Die Gemeinde Spiez hat dazu im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, gemäss den Fachkarten «Gewässernetz» und «Gewässer- und Grundwasserschutz» des Kantons Bern be- finde sich im Bereich des geplanten Bauvorhabens weder ein unter- noch oberirdisches Gewäs- ser. Erst deutlich unterhalb der K.________strasse sei ein eingedoltes Gewässer eingezeichnet. Jedoch werde auch dieses mit den Gewässerraumbestimmungen der Gemeinde, die zurzeit in der Vorprüfung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sei, aus dem Gewässernetz entlassen. Im Bereich der Zeughäuser fänden sich keine Hinweise auf ein (unterirdisches) Ge- wässer. Die Fachberichte der für den Vollzug des WBG bzw. GSchG zuständigen Stellen (TBA und AWA) kämen übereinstimmend zum Schluss, dass im Bereich des Bauvorhabens kein Ge- wässer vorhanden sei, sondern eine Drainage. Diese Schlussfolgerung der zuständigen Fachäm- ter sei für die Baubewilligungsbehörde nachvollziehbar und überzeugend; es gebe keinen Grund, von der Beurteilung der Fachämter abzuweichen. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 macht die Gemeinde geltend, für den Vollzug des WBG sei das TBA zuständig, für den Vollzug des GSchG das AWA. Beide Fachstellen kämen in Kennt- nis der Baugesuchsakten inkl. des Kurzgutachtens von Christan H.________ zum Schluss, dass es sich hier nicht um ein Gewässer, sondern um eine Drainage handle. Das Tiefbauamt habe in 14 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 15 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 6/14 BVD 110/2025/33 seiner Beurteilung die historischen, geologischen, hydrologischen und topografischen Gegeben- heiten berücksichtigt. Auch im Fachbericht des AWA werde festgehalten, die fraglichen Leitungen seien Teil eines Drainagenetzes zur Entwässerung des Mooses und kein eingedoltes Fliessge- wässer nach GSchG. Der vom Gutachter H.________ wiederholt erwähnte «L.________bach» existiere auf keiner Karte und sei nirgends als solcher bezeichnet. Was der Gutachter als «L.________bach» bezeichne, sei lediglich eine Leitung in der L.________strasse. Das Kurzgut- achten von Christan H.________ liefere keine Beweise für das Vorhandensein eines Gewässers, sondern lediglich eine mögliche Betrachtung unter Auflistung von möglichen Indizien. Weder die Drainierung des ehemaligen Moors, welche im Leitungskataster der Gemeinde erkennbar sei, noch das Wasser, das durch den Kontrollschacht fliesse, noch die ca. 100 m entfernte Leitung in der L.________strasse noch das erst deutlich unterhalb der K.________strasse eingedolte Ge- wässer, das im Übrigen aus dem Gewässernetz entlassen werde, könnten als Beweise für das Vorhandensein eines Gewässers im Bereich der Bauparzelle dienen. Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025, dass es sich bei der fraglichen Leitung um ein Gewässer im Sinne des WBG und des GSchG handelt. Die entsprechenden Feststellungen des TBA und des AWA seien korrekt. Damit falle die fraglich Lei- tung nicht in den Anwendungsbereich des WBG und des GSchG, womit keine Eindolungsverbot bestehe. c) Aus dem Abwasserkatasterplan der Gemeinde Spiez ist erkennbar, dass sich im Landwirt- schaftsland, das südwestlich an die Bauparzelle angrenzt, ein fischgrätenartiges Leitungssystem befindet.16 Dieses Leitungssystem vereinigt sich an der westlichen Grenze der Bauparzelle zu einer einzigen Leitung. Diese verläuft ab da quer durch die Bauparzelle und die daran anschlies- sende K.________strasse. Auf der anderen Seite der K.________strasse verläuft die Leitung ent- lang der Strasse in nördliche Richtung. Im Bereich der L.________strasse zweigt die Leitung nach Osten ab. Nach rund 40 m erscheint die Leitung in der Gewässernetzkarte des Kantons Bern17 als unterirdisches Fliessgewässer (Kantonale Gewässernummer 51882), das in östlicher Richtung nach rund 400 m in den Dorfbach mündet (Kantonale Gewässernummer 51533). Im Bereich der Bauparzelle sind die eben beschriebenen Leitungen im Plan des Bauvorhabens «Werkleitungs-Erschliessung Parzelle Nr. J.________» erkennbar.18 Im Südwesten ist ein Teil des fischgrätenartigen Leitungssystems im angrenzenden Landwirtschaftsland erkennbar, das sich an der westlichen Grenze der Bauparzelle zu einer einzigen Leitung vereinigt. Danach quert die bestehende Leitung die Bauparzelle im Bereich des geplanten Hauses B. Diese bestehende Leitung soll im Bereich der Bauparzelle mit dem Bauvorhaben abgebrochen werden. Die Leitung soll neu zwischen den geplanten Häusern C und D in einem nicht unterkellerten Bereich die Bau- parzelle queren und anschliessend in den gleichen Schacht auf der anderen Seite der K.________strasse wie die heutige Leitung münden. Ab da verläuft die bestehende Leitung un- verändert zunächst parallel zur K.________strasse in nördliche Richtung. Dieser Sachverhalt ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob die bestehende Leitung, die die Bauparzelle quert, als eingedoltes Gewässer zu qualifizieren ist oder nicht. d) Gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG ist das Wasserbaugesetz auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar. Nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat (Art. 3 16 Siehe Beilage 4 zur Stellungnahme des TBA OIK I vom 1. Mai 2025 17 Abrufbar im Geoportal des Kantons Bern (www.agi.dij.be.ch) 18 Siehe Vorakten pag. 149 7/14 BVD 110/2025/33 Abs. 2 WBG). Im Prinzip sind also alle Oberflächengewässer dem Wasserbaugesetz unterstellt. Das Gesetz stellt zunächst klar, dass ein Bach auch dort ein Oberflächengewässer i.S. des Ge- setzes bleibt, wo er in den Boden verlegt wurde. Das entspricht sowohl dem Grundsatz der Einheit der Materie als auch dem Prinzip, nur das Grundwasser vom Geltungsbereich des Gesetzes aus- zunehmen. Das Gesetz nennt als Abgrenzungskriterium die Existenz eines Bettes. Was kein Bett zu bilden vermag, ist von so geringer wasserbaulicher Bedeutung, dass an öffentlicher Aufsicht kein Interesse besteht.19 Das Wasserbaugesetz unterscheidet nicht, ob ein Gewässer auf natürli- che Weise oder durch menschliches Einwirken entstanden ist.20 Grundsätzlich fällt also jedes ste- hende und fliessende Gewässer, das nicht Grundwasser ist, in den Anwendungsbereich des WBG. Einzig ein Rinnsal, das kein Bett gebildet hat, ist davon ausgenommen. Unerheblich ist, ob das Wasser künstlich zusammengeführt bzw. geleitet wurde, weshalb dies geschah oder woher das Wasser stammt. Nicht relevant ist weiter, ob der Wasserlauf zeitweise gar kein Wasser führt, und auch nicht, ob er über gewisse Abschnitte eingedolt ist oder nicht.21 Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind jedoch Drainagen.22 Das Bundesgesetz über den Gewässerschutz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). Ein oberirdisches Gewässer ist ein Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 Bst. a GSchG). Auch ein verbautes, korrigiertes, über- decktes oder eingedoltes oberirdisches Gewässers bleibt ein oberirdisches Gewässer (vgl. Art. 4 Bst. m GSchG). Kein Rolle spielt, ob ein oberirdisches Gewässer natürlich entstanden oder künst- lich angelegt wurde (vgl. Art. 41a Abs. 5 Bst. c GSchV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erfasst das Gewässerschutzgesetz Wasser nicht als solches, sondern als Teil des natürli- chen Wasserkreislaufs. Ob das Wasser auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder künst- lichen Bett fliesst oder steht, ist solange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt.23 Das Gewässerschutzgesetz des Bundes und das kantonale Wasserbaugesetz enthalten somit eigenständige Definitionen, was ein Gewässer ist.24 Dementsprechend gibt es auch unterschied- liche Zuständigkeiten für die Frage, ob es sich um ein Gewässer handelt oder nicht. Ob ein Ge- wässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes vorliegt, entscheidet das TBA (vgl. Art. 38 WBV). Ob ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vorliegt, entscheidet das AWA (vgl. Art. 1 KGV). e) Das TBA hat nach einer Begehung vor Ort und gestützt auf diverse Unterlagen in seinem Fachbericht Wasserbau vom 16. Oktober 2024 ausgeführt, das Gebiet K.________ liege auf ei- nem Hochpunkt. Wie aus der Reliefkarte ersichtlich sei, erfolge eine ausgeprägte Entwässerung westseitig Richtung O.________, in Analogie des südlich gelegenen P.________. Ostseitig davon, im Gebiet «Q.________» sei eine ausgeprägte Muldenlage/Ebene mit nur sehr kleinem Einzugs- gebiet erkennbar. Hier habe sich ein Torfmoor gebildet. Dies scheine plausibel, da sich in dieser geschlossenen Mulde Wasser aufstauen und, wie die lokale Bezeichnung belege, ein «Moos» habe bilden können. Anhand des Flurleitungsplanes der Flurgenossenschaft K.________ und des Abwasserkatasterplans der Gemeinde Spiez sei eine fischgrätenartige, typische Verästelungs- struktur eines Drainagesystems in dieser Mulde zu erkennen. Das Wasser aus diesem Gebiet / dieser Mulde sei mutmasslich früher schon über ein künstlich angelegtes, offenes Grabensystem drainiert worden. Es erscheine hingegen unwahrscheinlich, dass sich bei dem kleinen Einzugsge- 19 Kunz/Walther, Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) vom 14. Februar 1989, Erläuterungen, Bern 1989, S. 13 f. 20 BVR 1996 S. 543 E. 7d 21 VGE 2015/183 vom 29. Januar 2016 E. 3.5 22 VGE 2015/183 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 23 BGE 107 IV 63 E. 2, bestätigt in BGE 120 IV 300 E. 3a 24 Siehe dazu auch Hans W. Stutz, Anmerkung der Redaktion zu Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen, Entscheid vom 22. August 2019 (B 2019/95), URP 2020-6 S. 664 ff. Ziff. 1.1 8/14 BVD 110/2025/33 biet der Mulde und dem geringen Gefälle ein so markantes und offenes Grabensystem mit vielen Seitenarmen von selbst hätte bilden können. Auch lasse die unnatürliche Linienführung (vgl. his- torisches Luftbild) an einer natürlichen Entstehung zweifeln. Das früher offene Drainagesystem sei zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich erweitert und die Drainagegräben durch Drainage- leitungen ersetzt worden. Gemäss den Erläuterungen zum Wasserbaugesetz Art. 3 WBG (2023) seien Drainagen keine in den Boden verlegten Abschnitte von Oberflächengewässern. Sie seien in der Regel Bodenverbesserungsanlagen. Sie unterstünden nur dann dem Wasserbaugesetz, wenn sie als Vorkehr gegen Bodenbewegungen i. S. von Art. 1 Abs. 2 WBG erstellten würden, sonst aber dem Meliorationsgesetz. Die vorliegend in den Boden verlegten Rohre seien nicht als Vorkehr gegen Bodenbewegungen respektive zur Bodenstabilisierung erstellt worden. Dieses Ge- biet sei zwecks Bodenverbesserung drainiert. Die Flurgenossenschaft K.________ als Werkei- gentümerin des Drainagenetzes habe zum Schutz ihres Werkes im Rahmen der öffentlichen Auf- lage denn auch eine Rechtsverwahrung eingereicht. Im vorliegenden Fall handle es sich somit nicht um ein Fliessgewässer nach WBG. Das AWA hat in seinem Fachbericht Wasser und Abfall vom 18. Oktober 2024 ausgeführt, die Abklärungen durch das TBA und das AWA im Laufe des Verfahrens sowie durch die Gemeinde Spiez im Rahmen der Gewässerraumausscheidung unter Berücksichtigung der erhaltenen Unter- lagen und nach Sichtung weiterer Grundlagen hätten den folgenden Befund ergeben: Die Leitung sei Bestandteil eines Drainagenetzes zur Entwässerung des Moos und kein eingedoltes Gewäs- ser. Es handle sich vorliegend also um kein Fliessgewässer nach Gewässerschutzgesetz. f) Beim fischgrätenartigen Leitungssystem im südwestlich an die Bauparzelle angrenzenden Landwirtschaftsland («R.________») handelt es sich um ein Drainagesystem. Dies ergibt sich aus der systematischen Anordnung der Leitungen. Zudem ist auch nachvollziehbar, dass dieses Land entwässert wird. Aus der Reliefkarte25 ist erkennbar, dass das Land in einer Mulde liegt, wobei es plausibel ist, dass sich in dieser Mulde Wasser aufgestaut hat, worauf auch die Flurbezeichnung «Q.________»26 hindeutet. Auch das Gutachten H.________ vom 25. August 202327, auf das sich die Beschwerdeführer massgeblich stützen, spricht davon, dass im Leitungskataster der Ge- meinde die Drainierung des ehemaligen Moors erkennbar sei. Soweit die fragliche Leitung, die die Bauparzelle quert, das Wasser aus diesem Drainagesystem abführt, ist auch diese Leitung noch dem Drainagenetz zuzurechnen. Bei einem Drainagesystem handelt es sich gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein Gewässer im Sinne des WGB. Auch wenn die Definitionen nicht deckungsgleich sind, ist nicht erkennbar, weshalb es sich um ein Gewässer im Sinne des GSchG handeln sollte, zumal das AWA als zuständige Fach- behörde ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen ist. Auch die Beschwerdeführer scheinen nicht geltend machen zu wollen, Drainageleitungen seien grundsätzlich Gewässer im Sinne des WBG und des GSchG. Allerdings wird in dieser Leitung nicht nur das Wasser aus dem Drainagesystem «R.________» abgeführt. Auch die Sauberwasserentwässerung aus dem Siedlungsgebiet «S.________» ist an das Drainagenetz angebunden. Insofern hat die umstrittene Leitung auch die Funktion einer Sau- berwasserkanalisationsleitung. Kanalisationsleitungen, mit denen Wasser dem natürlichen Was- serkreislauf entzogen wird, sind aber weder Gewässer im Sinne des WBG noch des GSchG. Den Gefahren, die von solchen Leitungen ausgehen können (insbesondere Misch- oder Sauberwas- serleitungen bei Starkniederschlagsereignissen), ist denn auch nicht mit wasserbaulichen Mass- nahmen, sondern mit einer ausreichend grossen Dimensionierung der Anlagen zu begegnen. Zu- 25 Siehe map.geo.admin.ch (swissALTI3D Reliefschattierung multidirektional) 26 Vgl. Beschwerdebeilage 12 und Beilage 4 zur Stellungnahme des TBA OIK I vom 1. Mai 2025 27 Vgl. Beschwerdebeilage 7 9/14 BVD 110/2025/33 dem stellt sich die Frage nach einer angemessenen Restwassermenge, einer Revitalisierung oder einer Ausdolung bei einer Kanalisation nicht. g) Zu einem anderen Ergebnis scheint das Gutachten H.________ zu gelangen. Allerdings sind die Argumente in diesem Gutachten teilweise nicht überzeugend. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass man im nächstgelegenen Kontrollschacht der Hauptleitung Wasser rauschen hört, hier relevant sein sollte. Dass man in einer Wasserleitung Wasser rauschen hört, ist zu erwarten, und gilt auch für Drainagen und Kanalisationen. Ebenfalls nicht relevant ist der Umstand, dass die Gewässernetzkarte des Kantons Bern ca. 100 m nördlich und damit unterhalb der Bauparzelle ein unterirdisches Fliessgewässer zeigt. Zunächst ist das kantonale Gewässer- netz ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel. Aus den darin enthaltenen Daten kann keine rechtli- che Gewässereigenschaft abgeleitet werden. Vor allem aber ist aus dieser Karte wenn schon zu schliessen, dass es sich beim fraglichen Leitungsabschnitt, der die Bauparzelle quert und weiter oben liegt, nicht um ein Gewässer handelt, wird dieser Abschnitt in der Karte doch gerade nicht als (unterirdisches) Fliessgewässer ausgewiesen. Richtig ist der Hinweis im Gutachten H.________, auf dem Luftbild von 1927 sei das ehemalige Gerinne vom Siedlungsgebiet K.________ quer durch die Mulde bei den Zeughäusern erkennbar. Dabei handelt es sich jedoch gemäss dem Fachbericht Wasserbau des TBA um das früher offene Drainagesystem. Dieses System sei zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich erweitert und die Drainagegräben durch Drainageleitungen ersetzt worden. Diese Annahme des TBA überzeugt, das Muster der auf dem Luftbild erkennbaren Gerinne im Bereich der Moormulde «R.________» wirkt unnatürlich und dürfte daher künstlich angelegt worden sein. Nicht überzeugend ist daher wiederum die Aussage im Gutachten H.________, der zugehörige Bach entspringe in einer weiteren Moormulde oberhalb des K.________. Wenn es sich um die damals noch offenen Drainagegräben handelt, kann nicht von einem zugehörigen Bach gespro- chen werden. Vielmehr dürfte es sich bei den auf dem Luftbild von 1927 erkennbaren Gerinne in der weiteren Moormulde oberhalb des K.________ ebenfalls um damals noch offene Drainage- gräben handeln, deren Wasser in das Drainagesystem der unteren Moormulde «R.________» geleitet wurde. Auch bei der oberen Moormulde spricht das unnatürlich wirkende Muster für eine künstliche Anlage. Auf dem Flurleitungsplan der Flurgenossenschaft K.________ ist denn auch erkennbar, dass auch diese weitere Moormulde oberhalb des K.________ heute mit Drainagelei- tungen entwässert wird,28 d.h. auch dort wurden die Drainagegräben im Verlaufe der Zeit anschei- nend durch Drainageleitungen ersetzt. Im Übrigen äussert sich das Gutachten H.________ nicht eindeutig zur Gewässerqualtität. Es spricht davon, es handle sich aller Wahrscheinlichkeit nach bei der eingedolten Hauptleitung unter den Zeughäusern unter anderem um Wasser des eingedolten Oberlaufs des «L.________bachs». Werde dies Betrachtung akzeptiert, wäre dieses Fliessgewässer im Bereich der Zeughäuser im Rahmen des Bauprojekts auszudolen. Daraus ist zu schliessen, dass das Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt und auch eine andere Betrachtung für möglich hält. Im Übrigen scheint die Bezeichnung «L.________bach» eine Erfindung des Gutachtens H.________ zu sein, dieser Begriff taucht auf keiner Karte auf. h) Die Abteilung Naturförderung (ANF) kommt in ihrem E-Mail vom 6. Oktober 2023 zum Er- gebnis, bei der eingedolten Hauptleitung unter dem Zeughaus handle es sich aus ihrer Sicht um den Oberlauf des L.________bachs. Soweit sie dabei ausführt, sie habe auch noch kurz die Ein- schätzung beim Fischereiinspektorat (FI) eingeholt, findet sich dazu keine weitere Erklärung, so dass daraus nichts geschlossen werden kann. Im Übrigen sind auch die vorgebrachten Argumente 28 Siehe Beilage 3 zur Stellungnahme des TBA OIK I vom 1. Mai 2025 10/14 BVD 110/2025/33 der ANF nicht überzeugend. Dass die beiden Umstände, dass in einem Schacht Wasser hörbar war und dass die Gewässernetzkarte ca. 100 m nördlich der Bauparzelle ein unterirdisches Fliess- gewässer zeigt, hier nicht relevant sind, wurde bereits ausgeführt. Gleiches gilt für den Verweis auf das Luftbild von 1927, auch dies deutet nicht auf ein Gewässer hin. Soweit die ANF geltend macht, das Wasser hätte in jedem Fall spätestens ab der Unterquerung der K.________strasse einen Bach gebildet, ist dem zu entgegnen, dass der Leitungsabschnitt, der die Zeughäuser un- terquert, noch vor der Unterquerung der K.________strasse liegt. Selbst wenn das Wasser ab der Unterquerung der K.________strasse einen Bach gebildet hätte, bedeutet dies somit nicht, dass dies auch bereits im Bereich der Unterquerung der Zeughäuser der Fall gewesen wäre. i) Soweit die Beschwerdeführer auf einen historischen Kartenausschnitt von 1878 verweisen, sind auf dieser Karte östlich von K.________ tatsächlich streckenweise Fliessgewässer eingetra- gen.29 Die in diesem Kartenausschnitt eingetragenen Gewässerabschnitte liegen jedoch an ande- rer Lage, nördlicher und südlicher als die streitbetroffene Wasserleitung, und geben somit keinen Hinweis auf einen früheren Wasserlauf im Bereich der heutigen Wasserleitung. Diese Wasserlei- tung bezeichnet der Erläuterungsbericht zur «Festlegung Gewässerräume in der baurechtlichen Grundordnung» auf Seite 14 als namenlosen Zuflusses zum Dorfbach und führt dazu aus, dieses Rohr habe hauptsächlich zur Ableitung des Drainagewassers aus K.________ und T.________ gedient, weshalb kein Gewässer gemäss WBG vorliege.30 Richtig ist, dass im «Technischer Bericht zur Gefahrenkarte» vom 9. November 2009 in Abbildung 5 auf den Seiten 52 und 82 die umstrittene Wasserleitung als «Gerinne eingedolt» eingezeichnet ist.31 Das TBA OIK I weist dazu in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 aber darauf hin, dass bei der Erarbeitung der Gefahrenkarte 2009 Flurleitungspläne und auch der zu jenem Zeitpunkt unvollständige Leitungskataster lediglich einer hydrologischen Übersicht gedient habe. Damit sei ausdrücklich keine rechtliche Gewässerfeststellung nach Art. 38 WBV verbunden gewesen. Die hydrologische Übersicht und das Gewässernetz seien seither mehrfach nachgeführt worden. Diese Argumentation des TBA OIK I überzeugt. Demgegenüber ist das Argument der Beschwer- deführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025, wonach die Gefahrenkarte behördenverbind- lich und bei der Beurteilung von Bauvorhaben relevant sei, hier nicht stichhaltig. Die Gefahrenkarte mag für die Beurteilung von Naturgefahren verbindlich sein, nicht aber für eine Gewässerqualifi- kation – diesbezüglich beinhaltet die Gefahrenkarte keine verbindlichen Aussagen. Eine Edition des vollständigen Berichts vom 9. November 2009, wie dies die Beschwerdeführer fordern, ist nicht erforderlich, davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwer- deführer selber sind offenbar im Besitz des Berichts und haben die aus ihrer Sicht relevanten Seiten als Beschwerdebeilage 14 bei der BVD eingereicht. j) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich bei der umstrittenen Leitung, die die Bauparzelle unterquert, nicht um ein Gewässer im Sinne des WBG und des GSchG handelt. Die Fachberichte und Stellungnahmen der für die Qualifikation zuständigen Fachstellen des TBA und AWA sind nachvollziehbar und überzeugend. Daran vermögen die von den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachten Argumente und Unterlagen nichts zu ändern. So ist der vorliegende Fall denn auch nicht mit VGE 2015/183 vom 29. Januar 2016 vergleichbar. Dort handelte es sich zwar auch um Wasser, das aus der Entwässerung mit Drainageleitungen des angrenzenden Hangs stammte. Dieses künstlich gefasste Wasser floss aber anschliessend ungefasst in einem offenen Gerinne ab und hatte ein Bett gebildet. Mit anderen Worten handelte es sich nicht mehr um Drai- nageleitungen, sondern um ein Fliessgewässer mit Bett, in dem das Wasser aus den Drainagelei- 29 Vgl. Beschwerdebeilage 16 30 Vgl. Beschwerdebeilage 15 31 Vgl. Beschwerdebeilage 14 11/14 BVD 110/2025/33 tungen gesammelt abfloss. Erst anschliessend war dieses Gewässer teilweise eingedolt, was die weiter oben erlangte Gewässerqualität nicht mehr rückgängig machen konnte, d.h. auch bei den weiter unten eingedolten Abschnitten handelte es sich nach wie vor um ein Gewässer. Anders im vorliegenden Fall: Hier fliesst das Drainage- und Sauberabwasser bis zur Bauparzelle durchgehend im Drainage- bzw. Kanalisationssystem und hat folglich oberhalb der Bauparzelle nirgends ein Bett gebildet. Dass dieses Wasser im Bereich der Bauparzelle ohne Drainage- bzw. Kanalisationssystem auf natürliche Weise oberflächlich abgeflossen wäre und ein Bett gebildet hätte, davon ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nicht auszugehen. Soweit davon gesprochen wird, dass es sich um Wasser des eingedolten Oberlaufs des «L.________bachs» handle, ist dies bloss eine unbelegte Vermutung. Der Vorwurf der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 an das TBA, dieses gehe im Ergebnis von der unhaltbaren Position aus, dass in einer Leitung gefasstes Wasser kein ehemaliges Fliessgewässer sein könne, ist unberechtigt. Dass in einer Leitung gefasstes Wasser ein ehemaliges Fliessgewässer sein kann, ist unbestritten, trifft aber im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen nicht zu. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bestreiten, dass das gefasste Wasser nicht Teil des natürlichen Wasserkreislauf sei, vermag daran nichts zu ändern. k) Eine Ergänzung des Sachverhalts oder eine vertiefte Beurteilung der zuständigen kantona- len Fachbehörden ist nicht erforderlich. Die Fachbehörden haben das verfügbare Material berück- sichtigt und auch eine Begehung vor Ort vorgenommen.32 Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret zu benennen, welche relevanten Unterlagen unberücksichtigt geblieben wären. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, das Kurzgutachten von H.________ vom 25. August 2023 ergänzen zu lassen. l) Abgesehen davon, dass die Frage nach einer Ausdolung ausserhalb des Streitgegenstands liegt (siehe vorne Erwägung 1.e), besteht ein Eindolungsverbot ohnehin nur bei Fliessgewässern (vgl. Art. 38 GSchG). Da es sich hier nicht um ein Gewässer handelt, weder im Sinne des WBG noch des GSchG, stellt sich die Frage nach einer Ausdolungspflicht für die Leitung auf der Bau- parzelle oder für einen anderen Fliessgewässerabschnitt (im Sinne einer Ersatzmassnahme) folg- lich nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die angefochtene Baubewilligung wird bestätigt. m) Die Forderung der Beschwerdeführer, es sei ein Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 38 WBV durchzuführen, ist nicht zu hören. Ein solches Verfahren bietet die Möglichkeit, die Frage, ob ein Gewässer im Sinn von Art. 3 WBG vorliegt, unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall feststellen zu lassen. Stellt sich die Frage aber in einem konkreten Anwendungs- fall, bedarf es keines solchen Verfahrens. Vielmehr kann die Frage vorfrageweise im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens geklärt werden. Auf die Tiefe der Abklärung hat dies kei- nen Einfluss. In einem Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 38 WBV wäre, anders als die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, keine vertieftere Abklärung erfolgt (vgl. vorne Bst. k). 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 32 Vgl. die Aufzählung unter der Überschrift «Grundlagen» im Fachbericht Wasserbau des TBA OIK I vom 16. Oktober 2024 (Vorakten pag. 138) 12/14 BVD 110/2025/33 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV33). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Sie haben daher die Verfahrens- kosten zu tragen und haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 11 701.60 (Honorar CHF 10 800.–, Auslagen CHF 24.80, Mehrwertsteuer CHF 876.80). Der Parteianwalt begründet die Höhe der Kostennote insbesondere damit, für die Beschwerde- gegnerin stünden bedeutende vermögensrechtliche Interessen auf dem Spiel, der bereits entstan- dene Verzug sowie allfällige weitere Verzögerungen seien äusserst kostspielig. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 7 Mio. und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Die von der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten hohen Verzugskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dass zur Erlangung einer Baubewilligung unter Umständen auch ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechender Ver- zögerung für das Bauvorhaben zu durchlaufen ist, damit muss gerechnet werden und hat keinen Einfluss auf die Bedeutung der Streitsache. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als an- gemessen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist36 und sie somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehr- wertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist des- halb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.37 Die Beschwerdeführer haben daher der Be- schwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 6024.80 (Honorar CHF 6000.–, Auslagen CHF 24.80) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 34 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 36 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch 37 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014 E. 6 13/14 BVD 110/2025/33 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid der Gemeinde Spiez vom 20. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auf- erlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 6024.80 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Hochbau, Planung, Umwelt, ein- geschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail, zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14