b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Beschwerdegegnerinnen als Baugesuchstellende zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD21). Die diesbezüglich verbleibenden Kosten belaufen sich gemäss Ziff. 8 des Gesamtentscheids vom 27. Februar 2025 auf CHF 8400.00. Zuständig für das Inkasso dieser Kosten bleibt das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen.