26 BauG für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche pro Hauptgebäude gemäss Art. 15 GBR bereits an dieser Voraussetzung scheitert. Eine Interessenabwägung erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt. Dem Bauvorhaben ist entsprechend – in Gutheissung der Beschwerde – der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Ebenso kann unter diesen Umständen auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Ortsbesichtigung verzichtet werden.