e) Die vorgebrachten Gründe der Beschwerdegegnerinnen, der Gemeinde und der Vorinstanz vermögen daher keine «besonderen Verhältnisse» im Sinne von Art. 26 BauG darzustellen. Andere Gründe, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Vielmehr geht es vorliegend darum, im Sinne des Gewinnstrebens eine optimale Nutzung des Grundstücks zu erreichen (und möglichst viel zusätzlichen Wohnraum zu schaffen), was keinen Ausnahmegrund darstellt.18 Insgesamt fehlt es damit an den «besonderen Verhältnissen», weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche pro Hauptgebäude gemäss Art.