So ist etwa das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ein allgemeiner Grundsatz, der immer angeführt werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt.17 Gleiches muss auch für das Gebot des verdichteten Bauens bzw. der inneren Verdichtung gelten. Dazu kommt, dass vorliegend – würde man den Grundsatz der inneren Verdichtung als «besondere Verhältnisse» akzeptieren – die Vorgabe der maximal überbauten Fläche ihres Sinnes entleert würde. So bezweckt diese Vorgabe u.a. gerade, dass der Verdichtung gewisse Grenzen gesetzt werden (vgl. E. 2f).