Vielmehr geht es um die Zulässigkeit einer Vergrösserung der bisherigen Ausmasse, die über den Erhalt des bisherigen Bestandes hinausgeht. Soweit mit diesen Vorbringen sinngemäss das Gebot des verdichteten Bauens als «besondere Verhältnisse» und damit als Ausnahmegrund beigezogen werden soll, kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist etwa das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ein allgemeiner Grundsatz, der immer angeführt werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt.17 Gleiches muss auch für das Gebot des verdichteten Bauens bzw. der inneren Verdichtung gelten.