Schliesslich wird argumentiert, im Sinne des verdichteten Bauens solle die bereits bestehende, überbaute Fläche nicht verkleinert werden. Die Absichten, eine bestehende Fläche in der Kernzone zu erhalten, entspreche den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verdichtung. Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 2 GBR einen Wiederaufbau eines Gebäudes «in seinen bisherigen Ausmassen» zulässt. Eine Verkleinerung steht damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen – nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es um die Zulässigkeit einer Vergrösserung der bisherigen Ausmasse, die über den Erhalt des bisherigen Bestandes hinausgeht.