Es ist auch äusserst zweifelhaft, ob der primär denkmalgeschützte Kinoteil aus denkmalpflegerischer Sicht vom Vorhaben profitiert bzw. dieses aus denkmalpflegerischer Sicht eine Verbesserung darstellt, rückt doch der Kinoteil durch den massiven Wohnteil, der neu auch über den Kinoteil ragt, klar in den Hintergrund. Die Realisierung des Projekt dürfte damit nicht denkmalpflegerischen Belangen dienen. So oder so stellt das geplante Vorhaben bzw. die dafür benötigte Ausnahme für den Erhalt des geschützten Kinos keine Voraussetzung dar und vermag dies daher keine «besonderen Verhältnisse» im Sinne von Art. 26 darzustellen. Gleiches gilt für den angeblichen Erhalt des Freizeitangebots.