Weiter erblicken die Beschwerdegegnerinnen die «besonderen Verhältnisse» für die Erteilung der Ausnahmebewilligung darin, dass die Gewährung der Ausnahme dem Erhalt des denkmalgeschützten Kinos sowie dem Erhalt des Freizeitangebots diene. Auch die Gemeinde und die Vorinstanz argumentieren mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt des denkmalgeschützten Kinos und eines beliebten Freizeitangebots. Abgesehen davon, dass das öffentliche Interesse an 10/13 BVD 110/2025/32