Von einer erheblichen, durch den Denkmalschutz verursachten Nutzungseinbusse kann vorliegend nicht gesprochen werden. Vielmehr geht es hier um eine im Vergleich zur reglementskonformen Überbauung beabsichtigten Übernutzung, indem die zulässige Höhe auf einer Fläche von 427 m2 statt nur 300 m2 ausgenutzt werden soll und so eine noch grössere Baute entsteht als das bestehende Gebäude. Aus dem erwähnten VGE können die Beschwerdegegnerinnen daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.