Die Situation erweist sich auch grundlegend anders als in dem von den Beschwerdegegnerinnen erwähnten, vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall (VGE 2012/191 vom 22. April 2013). Dort wurde eine durch den Denkmalschutz resultierende Unternutzung (aufgrund der umliegenden Denkmäler konnte nur zwei- statt wie reglementarisch vorgesehen dreistöckig gebaut werden) als erhebliche Nutzungseinbusse beurteilt und durch Gewährung einer Mehrlänge (34 m statt wie zulässig 30 m) Rechnung getragen. Von einer erheblichen, durch den Denkmalschutz verursachten Nutzungseinbusse kann vorliegend nicht gesprochen werden.