Es geht also nicht darum, mit der Ausnahme ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Der Bestand des Denkmals führt damit nicht dazu, dass keine sinnvolle Bebauung mehr möglich wäre. Die Situation erweist sich auch grundlegend anders als in dem von den Beschwerdegegnerinnen erwähnten, vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall (VGE 2012/191 vom 22. April 2013).