Dies allein vermag aber noch keine besonderen Verhältnisse zu begründen, da auch so noch eine sinnvolle Überbauung unter Erhalt des Wohnraums möglich ist. So wäre es – wie erwähnt – etwa zulässig, den bestehenden Wohnteil in den gleichen Dimensionen wie bisher (auch in gleicher Höhe) zu erneuern oder (dank der erweiterten Bestandesgarantie der Gemeinde Saanen) nach Abbruch wiederaufzubauen (sofern der Erhalt des Wohnteils unverhältnismässig ist), um so die bereits bisherige Grundfläche des Gebäudes von 427 m2 wahren zu können. Es geht also nicht darum, mit der Ausnahme ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden.