26 BauG relevant. Auch das Argument der Gemeinde und der Vorinstanz, wonach mit der Erteilung der Ausnahme dem Umstand Rechnung getragen werde, dass das bestehende Gebäude ebenfalls bereits die maximal überbaubare Fläche übersteige, vermag daher bei der Beurteilung der Ausnahme nach Art. 26 BauG keine Rolle zu spielen, zumal die Realisierung eines Vorhabens unter Wahrung der bisherigen Ausmasse des bestehenden Gebäudes (hinsichtlich sämtlicher Dimensionen) keine Ausnahme nötig machen würde und daher in dieser Hinsicht grundsätzlich möglich wäre.