15 GBR begründet. Entgegen den Ausführungen im Ausnahmegesuch lässt sich die Ausnahme daher nicht mit der Besitzstandsgarantie begründen. Weder die angeblich fehlende Verstärkung des Ausnahmezustandes noch der Umstand, dass die reglementarische Gebäudehöhe gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen durch das Vorhaben eingehalten wird, sind entsprechend bei der Prüfung der «besonderen Verhältnisse» nach Art. 26 BauG relevant.