d) Vorab gilt es zu beachten, dass es sich bei Art. 26 BauG um eine kantonale Norm handelt, weshalb der Gemeindeautonomie bei der Auslegung und Anwendung keine besondere Bedeutung zukommen kann. Weiter ist mit Verweis auf E. 2 festzuhalten, dass – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen – trotz gleichbleibender Grundfläche der Ausnahmezustand im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GBR verstärkt wird und nicht auf den Besitzstand zurückgegriffen werden kann, was die Notwendigkeit einer Ausnahme nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche pro Hauptgebäude gemäss Art. 15 GBR begründet.