Die Absichten, eine bestehende Fläche in der Kernzone zu erhalten, entspreche den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verdichtung. Es gehe vorliegend gerade nicht darum, eine Ausnahme von Nutzungsvorschriften zu erhalten, sondern darum, den aktuellen Bestand der überbauten Fläche gestützt auf die im GBR verankerte Besitzstandsgarantie zu erhalten. Der Betrieb eines Kinos liege sodann offensichtlich im öffentlichen Interesse, indem es zur attraktiven Freizeitinfrastruktur in J.________ sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für die Touristen beitrage.