So sei eine Ausnahme für eine Mehrlänge eines Gebäudes bewilligt worden, um Nutzungseinbussen teilweise zu kompensieren, die dadurch entstanden sind, weil mit Rücksicht auf die denkmalgeschützten Gebäude nur zwei- statt dreigeschossig gebaut werden durfte (VGE 2012/191 vom 22. April 2013). Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass die bereits bestehende Grundfläche erhalten bleibe und nicht vergrössert werde. Es entspreche dem Gebot des verdichteten Bauens, eine bestehende überbaute Fläche nicht zu verkleinern.