Aufgrund des erhaltenswerten Kinos werde eine grössere Grundfläche beansprucht. Die Gemeinde schreibe zu Recht, dass das erhaltenswerte Kino, welches eine erhebliche Fläche beanspruche, als objektive Besonderheit bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs zu berücksichtigen sei. Dass denkmalgeschützte Gebäude eine Ausnahmesituation begründen könnten, sei in der Rechtsprechung anerkannt. So sei eine Ausnahme für eine Mehrlänge eines Gebäudes bewilligt worden, um Nutzungseinbussen teilweise zu kompensieren, die dadurch entstanden sind, weil mit Rücksicht auf die denkmalgeschützten Gebäude nur zwei- statt dreigeschossig gebaut werden durfte (VGE 2012/191 vom 22. April 2013).