oder Gestaltung des konkreten Bauvorhabens beziehen würden und in den geltenden Vorschriften nicht ausreichend berücksichtigt seien. Diese müssten im Zusammenhang mit den besonderen Eigenschaften des Baugrundstücks oder das Bauvorhabens stehen. Es lägen hier besondere Umstände vor: Der Ausnahmezustand (d.h. der zu grosse Grundriss) werde nicht verstärkt, diene dem Erhalt des erhaltenswerten Kinos sowie dem Erhalt des Freizeitangebots. Aufgrund des erhaltenswerten Kinos werde eine grössere Grundfläche beansprucht.