Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen in ihrer Beschwerdeantwort, es würden sämtliche Voraussetzungen vorliegen, damit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden könne. Als besondere Verhältnisse würden etwa Umstände gelten, die sich auf Zweck, Umfang 14 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 310. 8/13 BVD 110/2025/32