Wie von der Gemeinde selber ausgeführt, handle es sich nicht um einen Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie. Es gehe nicht um eine Verkleinerung einer überbauten Fläche, da es sich um einen Neubau handle, welcher die bisherigen Ausmasse nicht respektiere. Nach Ansicht der Vorinstanz trage die geplante Vergrösserung zur attraktiven Freizeitinfrastruktur in J.________ wesentlich bei. Die Vorinstanz beziehe sich hier wohl auf das Kino. Das Kino jedoch verletze die maximale Gebäudegrundfläche nicht. Es sei somit ohne Weiteres möglich, einerseits das Kino zu erhalten und andererseits trotzdem zusätzlich noch einen kleinen Anbau zu erstellen.