Das von der Vorinstanz angeführte Argument des verdichteten Bauens stelle keine besonderen Verhältnisse dar, sondern würde im Gegenteil sämtliche Fälle betreffen, in welchen eine Abweichung von der maximalen Grundfläche eine dichtere Überbauung erlauben würde, d.h. beinahe alle. Die Argumentation der Gemeinde, mit Blick auf das Gebot des verdichteten Bauens mache es keinen Sinn, bereits bestehende überbaute Flächen zu verkleinern, gehe ebenfalls fehl. Wie von der Gemeinde selber ausgeführt, handle es sich nicht um einen Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie.