b) Die Beschwerdeführenden rügen, das Argument des verdichteten Bauens könne nicht als Rechtfertigung der Überschreitung herangezogen werden, andernfalls die Bestimmung bezüglich der maximalen Gebäudefläche von Art. 15 GBR völlig ihres Sinnes entleert würde. Das von der Vorinstanz angeführte Argument des verdichteten Bauens stelle keine besonderen Verhältnisse dar, sondern würde im Gegenteil sämtliche Fälle betreffen, in welchen eine Abweichung von der maximalen Grundfläche eine dichtere Überbauung erlauben würde, d.h. beinahe alle.